Unentgeltliche Beförderung Kinder bis zum 6. Geburtstag (max. 5 Kinder) mit Begleitperson im Besitz eines gültigen Fahrscheins, für jedes weitere Kind ist der ermäßigte Fahrpreis zu entrichten. Gepäck, Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle werden unentgeltlich befördert.
Inhaber der Thüringer Ehrenamtscard werden auf allen Linien, mit Ausnahme der Sondertickets, unentgeltlich befördert. Die Ehrenamtscard gilt als Fahrausweis.
Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen werden unentgeltlich befördert, wenn als Nachweis der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt erworbene gültige Wertmarke mitgeführt werden. Begleiter von schwerbehinderten Menschen oder Blindenhunde werden unentgeltlich befördert, wenn die Notwendigkeit im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Auszug aus SGB IX Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.
II. Sonderregelungen 1. Kombitickets Für Kombitickets wird mit Veranstaltern oder Beherbergungsstätten im Einzelfall vereinbart, dass Eintrittskarten o.ä. zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen. Diese gelten nur, wenn sie den Geltungsbereich, die Geltungsdauer und den Benutzungsberechtigten eindeutig ausweisen.