Ticketübersicht

Stadtverkehre gültig ab 01.01.2023

Einzelfahrschein Stadtverkehr

Einzelfahrschein Erwachsene Einzelfahrschein KIND            
2,10€ 1,50€            

Mit der Einzelfahrt fährt eine Person ab 15 Jahren einmalig und direkt zum Ziel. Umsteigen und Fahrtunterbrechungen sind im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit möglich, jedoch keine Rund- und Rückfahrten. Einzelfahrkarten sind bei Fahrtantritt unverzüglich zu entwerten. Ab Entwertung sind Einzelfahrkarten max. 60 Minuten gültig. Sie gelten jeweils für eine Fahrt von einer Ausgangshaltestelle in Richtung Fahrtziel, wobei Umsteigen und Fahrtunterbrechungen innerhalb der 60 Minuten erlaubt sind. Nicht erlaubt sind dabei Rückfahrten* und Rundfahrten**.

* Rückfahrten sind Fahrten in Richtung Ausgangspunkt auf derselben Strecke wie bei der Hinfahrt.
**Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg als bei der Hinfahrt zum Ausgangspunkt zurückführen.


Die Einzelfahrkarte im Stadtverkehr oder Regionalverkehr gilt für Jugendliche ab 15 Jahren und für Erwachsene.

Die Einzelfahrkarte Kind im Stadtverkehr oder Regionalverkehr gilt für Kinder von 6–14 Jahren.

Tageskarte Stadtverkehr

Tageskarte Erwachsene Tageskarte KIND Schüler-Freizeit-Ticket          
5,00€ 2,50€ 15,00€          

Die Tageskarte (Erwachsene & Kind) ist nur im Stadtverkehr verfügbar. Sie ist am Tag der Entwertung bis 24:00 Uhr gültig.

Schüler-Freizeit-Ticket
Das Schüler-Freizeit-Ticket ist nur im angegebenen Monat gültig. Es gilt grundsätzlich nur für Schüler und berechtigt zur Beförderung in allen Stadt- und Regionalbussen an Schultagen ab 14:30 Uhr, Samstag, Sonntag, sowie an Feiertagen und Thüringer Ferientagen (ausgenommen sind die Thüringer Sommerferien) ganztägig.
Gültig für Schüler ab 6–14 Jahren, bei Schülern ab 15 Jahren nur unter der Voraussetzung, dass die Berechtigung zur Nutzung bei der Fahrkartenkontrolle belegt wird, durch

  • einen Schülerausweis oder
  • eine Schulbescheinigung oder
  • eine Berechtigungskarte des Verkehrsunternehmens.

Zeitkarten Stadtverkehr

Wochenkarte Erwachsene Wochenkarte Schüler/Azubi ermäßigt Monatskarte Erwachsene Monatskarte Schüler/Azubi ermäßigt Quartalskarte      
14,70€ 12,30€ 54,60€ 48,00€ 152,00€      

Zeitkarten können innerhalb des Stadtverkehrs nach dem Stadttarif erworben werden bzw. im Regionalverkehr zum Entfernungstarif. Zubuchen einer Weiterfahrt in einen anderen Bereich ist durch Zuzahlung nach Stadttarif oder Entfernungstarif möglich bzw. durch den Erwerb der Fahrkarte Stadt-Regio-KombiTarif.

Wochenkarte Erwachsene: Diese Karte ist gleitend ab Entwertung für 7 Tage gültig / Monatskarte Erwachsene: Diese Karte ist gleitend ab Entwertung 30 Tage gültig.

Schüler/Azubi (ermäßigt) Wochen- und Monatskarten:
Die Wochen- und Monatskarten sind nur in der angegebenen Kalenderwoche, beziehungsweise Kalendermonat, gültig und gelten bei Personen ab 15 Jahre nur in Verbindung mit einem gültigen Schülerausweis und einem Nachweis einer gültigen Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist im Service-Center erhältlich und muss von der Schule, Berufsschule oder dem Ausbildungsbetrieb gegengezeichnet werden.

Quartalskarten: Die Quartalskarten gelten im Stadtverkehr vom ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals von 00:00 Uhr bis zum letzten Kalendertag des jeweiligen Quartals 24:00 Uhr.

Mitnahme von Sachen, Fahrrädern und Tieren

Tarif gilt im Stadt- und Regionalverkehr
Tiere Fahrrad Gepäckstücke          
1,50€ 1,50€ frei          

Fahrräder
Fahrradmitnahme nur mit gültigem Fahrschein. Pro Person darf nur ein Fahrrad mitgenommen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern ist im Rahmen der bestehenden Kapazitäten möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht. Fahrgäste mit Kinderwagen und Rollstühlen haben Vorrang bei der Beförderung.

Tiere
Für die Mitnahme von Tieren wird der ermäßigte Grundtarif berechnet. Im Einzelfall entscheidet das Fahrpersonal, ob das jeweilige Tier zum Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zugelassen werden kann. Hunde, welche nicht in einem gesonderten Transportbehältnis untergebracht sind, haben während der Beförderung einen Maulkorb zu tragen und sind zusätzlich an einer kurzen Leine zu führen. Kleintiere, die in einem entsprechenden Behältnis untergebracht sind, werden kostenlos befördert.

Auszug Beförderungsbedingungen - § 11    Beförderung von Sachen und Sonderbeförderung

  1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. ...

Sonstige

gilt im Stadt- und Regionalverkehr
Schwerbehinderte mit gültiger Wertmarke Kinder bis 6 Jahre Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl Thüringer Ehrenamtscard        
frei frei frei frei        

Unentgeltliche Beförderung Kinder bis zum 6. Geburtstag (max. 5 Kinder) mit Begleitperson im Besitz eines gültigen Fahrscheins, für jedes weitere Kind ist der ermäßigte Fahrpreis zu entrichten. Gepäck, Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle werden unentgeltlich befördert.

Inhaber der Thüringer Ehrenamtscard werden auf allen Linien, mit Ausnahme der Sondertickets, unentgeltlich befördert. Die Ehrenamtscard gilt als Fahrausweis.

Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen werden unentgeltlich befördert, wenn als Nachweis der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt erworbene gültige Wertmarke mitgeführt werden. Begleiter von schwerbehinderten Menschen oder Blindenhunde werden unentgeltlich befördert, wenn die Notwendigkeit im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.

Auszug aus SGB IX Kapitel 13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.
II. Sonderregelungen 1. Kombitickets Für Kombitickets wird mit Veranstaltern oder Beherbergungsstätten im Einzelfall vereinbart, dass Eintrittskarten o.ä. zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigen. Diese gelten nur, wenn sie den Geltungsbereich, die Geltungsdauer und den Benutzungsberechtigten eindeutig ausweisen.

Hinweis Tarif Linie 2

Die Linie 2 ist eine ausgewiesene Stadtline und bedient aber aufgrund der Streckenanbindung und Streckenlänge zusätzlich einen Teil des Regionalverkehrs. 

Daher sind Fahrten der Linie 2 von Lauchröden, Göringen, Wartha, Neuenhof und Hörschel in
Richtung Eisenach keine Stadtverkehrsfahrten und zählen zum Entfernungstarif (Regionalverkehr). Dies gilt ebenfalls für die Rückfahrt ab Stedtfeld bis Lauchröden.

Bitte beachten Sie die Übersicht Bereich Stadtverkehr-Tarif!